Betreuungsunterhalt für ledige Mütter nach § 1615 l BGB


Der Unterhaltsanspruch der ledigen Mutter aus Anlass der Geburt und der Betreuung des Kindes bestimmt sich nach § 1615 l BGB

§ 1615l BGB

Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

Damit hat der Gesetzgeber keine Regelung zu folgenden wichtigen Fragen getroffen:

a) Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch und wonach wird er berechnet?

b) Ab wann kann von der Mutter eine Erwerbstätigkeit erwartet werden?

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem Einkommen der Mutter vor der Geburt. Das gilt auch dann, wenn Vater und Mutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben und dort das Einkommen des Vaters die Verhältnisse geprägt hat. Hat die Mutter kein eigenes Einkommen, so entspricht die Höhe des Unterhaltsanspruchs dem Existenzminimum, das zur Zeit bei 770,00 EUR monatlich liegt (Bundesgerichtshof Urteil Az: XII ZR 50/08 vom 16. Dezember 2009).

In der Regel soll von einer ledigen Mutter erst ab dem dritten Lebensjahr des Kindes eine Halbtagstätigkeit zu erwarten sein.

Rechtsanwalt Hans Jakob Müller Fachanwalt für Familienrecht Marienplatz 4 50676 Köln Tel.: 0221 2100952 Fax: 0321 21023501 Email: hjm@ramuellerkoeln.de