Aktuelles aus dem Familienrecht 2010 Abänderung bei geänderten Verhältnissen

Urteil 12.05.2010, XII ZR 98/08

Eine behauptete Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zugrunde gelegten (fingierten) Verhältnisse erlaubt keine Abänderung nach § 323 ZPO. Eine Abänderung ist vielmehr nur dann und insoweit möglich, als sich die seinerzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen

Urteil 21.04.2010, XII ZR 134/08

a)Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2 BGB besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut.

b) Ob das Einkommen des gemäß § 1570 BGB unterhaltsberechtigten Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, in welchem Maße er nach § 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist. Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB).

Vollstreckung eines türkischen Unterhaltsurteils

Beschluss 24.03.2010, XII ZB 193/07

HUVÜ 73 Artt. 5, 12, AVAG § 12 Abs. 1, ZPO § 767

Hat das in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstreckende (hier: türkische) Urteil nur den Trennungsunterhalt geregelt, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Rechtskraft der Ehescheidung als Einwendung im Sinne von § 767 ZPO zu berücksichtigen und die Vollstreckbarkeit auf die Zeit bis zur deren Eintritt zu beschränken (im Anschluss an BGHZ 180, 88).

Urteil 17.02.2010, XII ZR 140/08

a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207).

b) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an das Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 -FamRZ 2009, 1990, 1991).

Zuwendungen der Eltern an das Schwiegerkind

Urteil 03.02.2010, XII ZR 189/06

a) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGHZ 129, 259, 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.

b) Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.).

c) Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.).

Feststellung der Erwerbsobliegenheit im Abänderungsverfahren

Urteil 27.01.2010, XII ZR 100/08

Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit nach § 1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungs-verfahren maßgebend. Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebe-dingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausschei-det. Etwas anders gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte.

Verlängerung des Betreuungsunterhalts

BGH Urteil 13.01.2010, XII ZR 123/08

BGB §§ 1615 l Abs. 2

Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB ist, dass der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorträgt.

Unterhaltsbedarf für die Mutter eines nichtehelichen Kindes

BGH Urteil?? 16.12.2009, XII ZR 50/08

a) Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen?? (zur Zeit 770 EUR) pauschaliert werden darf (im?? Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ?? 2008, 1738, 1743). b) Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst?? festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen.

BGH Urteil 18.11.2009, XII ZR 173/06

Zustimmung des Ehegatten zur Zusammenveranlagung Ein Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein, dem - der steuerlichen Entlastung des anderen Ehegatten dienenden - Antrag auf Zusammenver-anlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im We-ge?? des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Ver-minderung?? seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Wenn die Ehegat-ten die mit?? Rücksicht auf eine - infolge der Verluste zu erwartende - ge-ringere?? Steuerbelastung zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Le-bensunterhalt oder?? eine Vermögensbildung, an der beide Ehegatten teil-haben, verwendet haben, ist?? es einem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für sich die?? getrennte steuerliche Veranlagung zu wäh-len. Durch die Verweigerung der?? Zustimmung zur Zusammenveranlagung macht er sich schadensersatzpflichtig.

Neue Düsseldorfer Tabelle 2010 Ab dem 01.01.2010 ist eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. Sie finden sie hier unter Familienrecht / Unterhalt / Kinder / Düsseldorfer Tabelle. Weil für die Höhe des Unterhaltes der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG maßgebend ist, führen die steuerlichen Erleichterungen für das Jahr 2010 zu einer erheblichen Erhöhung des Kindesunterhaltes. In den unteren Einkommensgruppen steht diese?? Erhöhung jedoch nur auf dem Papier, weil sehr schnell der Mindestselbstbehalt?? des Unterhaltsverpflichteten erreicht wird. So reicht z.B. ein Nettoeinkommen?? von 1.600 EUR monatlich nicht mehr aus,?? die Unterhaltsansprüche von zwei Kindern im Alter zwischen 12 und 17 Jahren?? vollständig zu decken. Bestehen dann auch noch Unterhaltsansprüche der Mutter,?? ist davon auszugehen, dass in den ersten beiden Einkommensgruppen nahezu immer?? eine Mangelfallberechnung erfolgen muss. Die Düsseldorfer Tabelle wird sich aller Voraussicht nach in diesem Jahr noch einmal ändern, wenn das Bundesverfassungsgericht die Frage des Mindestselbstbehaltes entscheidet. Bemessung des angemessenen Lebensbedarfs als Aufgabe des Tatrichters Urteil 14.10.2009, XII ZR 146/08 BGB § 1573 Abs. 2, BGB § 1578b Abs. 1, BGB § 1578b Abs. 2 a) Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und?? Kinderer-ziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der?? Angemessen-heit folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf?? handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht. b) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der?? Billigkeitsprüfung maßge-benden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung?? unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der?? revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter?? sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei?? auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich?? ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. c) Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des?? Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil?? oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also?? regelmäßig durch das Ende der Berufungs-verhandlung abgeschlossen. Die?? Vorschrift ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem?? Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, in?? die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr?? Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und?? schüt-zenswerte Belange einer Partei nicht entgegenstehen. ?? ?? VAHRG, VBL-Satzung: Behandlung von VBL-Anrechten im?? Versor-gungsausgleich ?? ?? Beschluss?? 02.09.2009, XII ZB 92/07 ?? ?? BGB § 1587a?? Abs. 2, BGB § 1587a Abs. 3, VAHRG § 1 Abs. 2, VBL-Satzung § 78 Abs. 1,?? VBL-Satzung § 78 Abs. 2, VBL-Satzung § 79 Abs. 1 S. 1, BetrAVG § 18 Abs. 2 ?? ?? a) Zur?? Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versor-gungsträger?? mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift?? enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBL-Satzung i.V.m.?? § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne?? Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5.?? November 2008 - XII ZB 87/06 -FamRZ 2009, 211 ff. und?? - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff. sowie vom 18.?? Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 ff.). ?? ?? b) Zum Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im?? Versor-gungsausgleich durch Realteilung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse?? vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530?? f. und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ?? 1993, 299 ff.). ?? ?? ?? ?? Wertänderung des Ehezeitanteils beim schuldrechtlichen?? Versorgungsausgleich ?? ?? Beschluss?? 24.06.2009, XII ZB 160/07 ?? ?? BetrAVG § 2?? Abs. 1, VAHRG § 10a, BGB § 1587a Abs. 1, BGB § 1587b Abs. 1, BGB § 1587g Abs.?? 2, BGB § 1587h ?? ?? a) Bei der?? zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen Anrechts?? beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer?? seiner Be-triebszugehörigkeit grundsätzlich nicht. ?? ?? b) Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind Änderungen der für ein?? auszu-gleichendes Anrecht maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder?? Versorgungsord-nung) beachtlich, wenn sie auf das Ehezeitende zurückwirken und?? eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Wertänderung des?? Ehezeitanteils zur Folge haben (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14.?? Juni 2009 - XII ZB 137/07 - zur Veröf-fentlichung bestimmt). ?? ?? c) Beruht die Wertänderung eines schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts?? nicht auf einer allgemeinen Anpassung bzw. auf einer überindividuellen, auf das?? Ehezeitende rückwirkenden Änderung der Versorgungsregelung, sondern auf einer?? besseren Einstu-fung des Versorgungsberechtigten im bestehenden Gehaltsgefüge,?? bleibt wegen des Grundsatzes des ehezeitbezogenen Erwerbs die bei Ehezeitende?? erreichte Gehaltsstufe maßgeblich. ?? ?? Bewertung der Versorgungsaussicht eines kommunalen?? Wahlbeamten ?? ?? Beschluss 22.07.2009, XII ZB 191/06 ?? ?? BGB § 1587a Abs. 2, BGB § 1587b Abs. 2, VAHRG § 10a, VBL-S § 78 Abs. 1, VBL-S?? § 78 Abs. 2, VBL-S § 79 Abs. 1 S. 1, BetrAVG § 18?? Abs. 2, ATV § 33 Abs. 1 ?? ?? Ein?? kommunaler Wahlbeamter hat eine zunächst alternativ ausgestaltete?? Versorgungs-aussicht (nämlich entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen?? Rentenversicherung oder auf Beamtenversorgung). Wird diese Versorgungsaussicht?? aufgrund einer erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Wiederwahl und nach?? Ablauf der damit verbundenen weiteren Amtsperiode zu einer Anwartschaft auf?? Beamtenversorgung, so ist die in der Ehe erworbene Versorgung des Wahlbeamten?? nach dessen fiktivem Anspruch auf Nachversi-cherung zu bewerten; die Versorgung?? ist allerdings ihrer Art nach im Wege des Quasi-Splittings auszugleichen, wenn?? die Wiederwahl vor der letzten tatrichterlichen Entschei-dung erfolgt. ?? ?? nachehelicher Betreuungsunterhalt für Kinder über 3?? Jahre ?? ?? Urteil?? 17.06.2009, XII ZR 102/08 ?? ?? BGB § 1570?? Abs. 1, BGB § 1570 Abs. 2, BGB § 1578b ?? ?? Nach § 1570?? Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsun-terhalt nur?? noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn?? dies der Billigkeit entspricht. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber?? keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer?? Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und?? elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen?? Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer?? Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai?? 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124; vom 18. März?? 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 und vom?? 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739,?? 1748). ?? ?? Beurteilung der Leistungsfähigkeit für den?? Ehegattenunterhalt ?? ?? Urteil?? 24.06.2009, XII ZR 161/08 ?? ?? BGB § 1570?? Abs. 1, BGB § 1578 Abs. 1, BGB § 1581, BGB § 1612b Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1 ?? ?? a) Auch bei?? der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehe-gattenunterhalt?? ist der Kindesunterhalt mit dem um das (anteilige) Kindergeld geminder-ten Zahlbetrag?? (nicht Tabellenbetrag) abzuziehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. Mai?? 2009 - XII ZR 78/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). ?? ?? b) Zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung. ?? ?? österreichisches Urteil auf Kindesunterhalt ?? ?? Beschluss?? 17.06.2009, XII ZB 82/09 ?? ?? AVAG § 22?? Abs. 2, Brüssel I-VO Art. 45 Abs. 2 ?? ?? Zur?? Vollstreckbarkeit eines österreichischen Urteils auf Kindesunterhalt nach der?? Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und?? die An-erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und?? Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Brüssel?? I-VO). ?? ?? Es?? widerspricht nicht der deutschen ordre-public, wenn?? das österreichische Unter-haltsrecht abweichend von dem deutschen?? Unterhaltsrecht keine Barunterhaltspflicht bei-der Elternteile bei volljährigen?? Kindern kennt. ?? ?? Beitritt des biologischen Vaters im?? Anfechtungsverfahren ?? ?? Beschluss?? 17.06.2009, XII ZB 75/07 ?? ?? ZPO § 66,?? ZPO § 67, ZPO § 321a ?? ?? a) Tritt der?? potenzielle biologische Vater der beklagten Partei eines Vaterschaftsanfech-tungsverfahrens?? mit dem Ziel bei, eine spätere Feststellung der eigenen Vaterschaft zu?? verhindern, hat er lediglich die Stellung eines unselbstständigen?? Nebenintervenienten ge-mäß § 66 ZPO inne, nicht aber die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten (im Anschluss an die?? Senatsbeschlüsse BGHZ 173, 90, 92 und vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 -FamRZ 2007, 1731). ?? ?? b) Wurde erstinstanzlich der Anspruch des unselbstständigen Nebenintervenienten?? auf rechtliches Gehör verletzt, ist § 67 ZPO verfassungskonform dahingehend?? einschränkend auszulegen, dass der Streithelfer die Gehörsrüge gemäß § 321 a?? ZPO wirksam einlegen kann, auch wenn dies in Widerspruch zu Erklärungen oder?? Handlungen der Hauptpartei steht. Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer gegen?? den Willen der unterstützten Hauptpartei einzulegenden Berufung kommt?? demgegenüber nicht in Betracht. ?? ?? ?? ?? Kürzung eines betrieblichen Anrechts im?? Versorgungsausgleich ?? ?? Beschluss?? 29.04.2009, XII ZB 182/07 ?? ?? BGB § 1587,?? BGB § 1587a Abs. 2, VAHRG § 10a Abs. 1 ?? ?? a) Ist ein?? betriebliches Anrecht wegen einer vor der Regelaltersgrenze liegenden Inan-spruchnahme?? unmittelbar gekürzt worden, so hat die Kürzung im Versorgungsausgleich außer Betracht?? zu bleiben, soweit die für den verminderten Zugangsfaktor maßgebli-chen?? Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen (im Anschluss an die?? Senatsbe-schlüsse vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - zur Veröffentlichung?? bestimmt; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/06 - FamRZ?? 2009, 107 ff.; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ?? 2009, 28 ff.; vom 9. Mai 2007 - XII ZR 77/06 - FamRZ?? 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ?? 2005, 1455 ff.). ?? ?? b) Im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist?? auch im Abänderungsverfahren der Ehezeitanteil einer bereits laufenden Rente?? grundsätzlich auf seinen bei Ehezeitende bestehenden Wert zurückzurechnen (im?? Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586 f.). ?? ?? Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt ?? ?? Urteil?? 27.05.2009, XII ZR 78/08 ?? ?? BGB § 100,?? BGB § 1578, BGB § 1578b, BGB § 1612b ?? ?? a) Im Rahmen?? der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB?? ist nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage auch ein vom?? Un-terhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt?? nicht mehr mit dem sog. Tabel-lenbetrag, sondern mit dem sich nach Abzug des?? (hälftigen) Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB ergebenden Zahlbetrag zu?? berücksichtigen. § 1612 b Abs. 1 BGB verstößt auch mit dieser Wirkung nicht?? gegen Art. 3 Abs. 1 GG. ?? ?? b) Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen ent-sprechende?? Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten?? in Betracht. ?? ?? c) Vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich?? nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht?? umlagefähige Kosten im Sinne von §§ 556 Abs. 1 BGB, 1, 2 BetrKV?? handelt (Aufgabe der Senatsrechtsprechung seit Senatsurteil vom 20. Oktober?? 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351). ?? ?? d) Die Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578?? b BGB ist im Hinblick auf die dem Unterhaltsberechtigten gegenwärtig fehlende?? Möglich-keit, eine seiner Ausbildung und früheren beruflichen Stellung?? entsprechende Tätigkeit zu erlangen, vorgreiflich nach § 1577 BGB zu beurteilen?? und obliegt dem Unterhaltsberech-tigten. Gelangt das Familiengericht hier zu der?? Überzeugung, dass der Unterhaltsgläubiger kein adäquates Einkommen erzielen?? kann, erübrigt sich insoweit eine erneute Prüfung im Rahmen von § 1578 b BGB. ?? ?? ?? ?? Berücksichtigung einer zusätzlichen Altersvorsorge des?? Unterhaltspflichti-gen ?? ?? Urteil?? 27.05.2009, XII ZR 111/08 ?? ?? BGB § 1572,?? BGB § 1578b, ZPO § 554 ?? ?? a) Auch der?? Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsor-ge?? eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit?? einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei?? kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen?? Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge?? für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden. ?? ?? b) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche?? Be-grenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen,?? inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten?? sind, für den eigenen Un-terhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich?? allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern?? berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nachehe-liche Solidarität (im Anschluss?? an das Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406). ?? ?? ?? ?? Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen ?? ?? Urteil?? 06.05.2009, XII ZR 114/08 ?? ?? BGB § 1570?? Abs. 1, BGB § 1578 Abs. 1, BGB § 1578b ?? ?? a) Im Rahmen?? der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunter-halts aus?? kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3?? BGB ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang?? die notwendige Betreu-ung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden?? könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des?? Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein?? auf das Alter der Kinder abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im?? Anschluss an das Senatsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770). ?? ?? b) Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt oder in?? einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann?? einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass?? der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreu-ung und Erziehung der Kinder?? zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an die Senatsurteile?? vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770?? und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 -FamRZ 2008,?? 1739, 1748 f.). ?? ?? c) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon?? des-wegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung?? insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Eine?? Begrenzung des Betreu-ungsunterhalts vom eheangemessenen Unterhalt nach § 1578?? Abs. 1 BGB auf den ange-messenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung setzt?? einerseits voraus, dass die not-wendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer?? Kinder trotz des abgesenkten Unter-haltsbedarfs sichergestellt und das?? Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist, ande-rerseits eine fortdauernde?? Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Le-bensverhältnissen?? während der Ehe unbillig erscheint. ?? ?? ?? ?? Barunterhalt als "eigene Einkünfte" des?? Unterhaltsberechtigten ?? ?? Beschluss?? 07.05.2009, IX ZB 211/08 ?? ?? InsO § 36?? Abs. 4, ZPO § 850c Abs. 4 ?? ?? Zu den?? "eigenen Einkünften" des Unterhaltsberechtigten, die dessen?? Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des?? Arbeitseinkommens einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von?? anderen Unterhaltsverpflichteten gezahlte Bar-unterhalt. ?? ?? ?? ?? Aufsichtspflicht bei 7 1/2-jährigem Kind ?? ?? Urteil?? 24.03.2009, VI ZR 199/08 ?? ?? BGB § 823?? Abs. 1, BGB § 832 Abs. 1 ?? ?? Normal?? entwickelten Kindern im Alter von 7 1/2 Jahren ist im Allgemeinen das Spie-len?? im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und?? Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen. ?? ?? ?? ?? Aufsichtspflicht bei 5 1/2-jährigem Kind ?? ?? Urteil?? 24.03.2009, VI ZR 51/08 ?? ?? BGB § 823?? Abs. 1, BGB § 832 Abs. 1, ZPO § 286, ZPO § 416 ?? ?? Ein Aufsichtspflichtiger?? muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 1/2 Jahren auf einem Spielplatz?? in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird. ?? ?? ?? ?? Kein Vorrang von persönlicher Betreuung für Kinder ab Vollendung?? des drittenLe-bensjahres ?? ?? BGH, Urteil vom?? 18.03.2009 (XII ZR 74/08) - Jurion-ID: 3K245869 ?? ?? BGB § 1570 ?? ?? Leitsatz?? des Gerichts ?? ?? 1. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des?? Betreuungs-unterhaltsaus kindbezogenen Gründen nach § 1570?? Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen,?? ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist?? oder in kindgerechten Betreu-ungseinrichtungen?? gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen?? Betreuungsunterhalts in§ 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung?? des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben. ?? ?? ?? ?? 2. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des?? Betreuungsunter-halts aus kindbezogenen Gründen allein?? auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. ?? ?? 3. Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt?? oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist,?? kann einer Erwerbsobliegenheit des be-treuenden Elternteils auch entgegenstehen,?? dass der ihm daneben verbleibende An-teil an der Betreuung und Erziehung des?? Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an?? das Senatsurteil vom 16. Juli 2008 XII ZR 109/05 FamRZ?? 2008, ?? ?? ?? ?? 1739,?? 1748 f.). ?? ?? BG, BetrAVG: Dynamik von Anrechten bei der?? Pensionskasse der Deut-schen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG ?? ?? Beschluss?? 18.03.2009, XII ZB 188/05 ?? ?? BGB § 1587a,?? ATV § 3 Abs. 2, ATV-K § 33 Abs. 2 S. 1, BetrAVG § 16, BetrAVG § 18 Abs. 2, ZPO?? § 148 ?? ?? a) Zur?? Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen?? VVaG (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5.?? November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.;?? vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147?? ff. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ?? 2008, 862 ff.). ?? ?? b) Die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge in Teil II § 3 Abs. 2 des?? Tarif-vertrags vom 9. Februar 2004 über die betriebliche Altersversorgung der?? Arbeitnehmer und Auszubildenden der Essener Verkehrs-AG (ATV-EVAG), § 33 Abs. 2?? Satz 1 des Altersvorsorge-Tarifvertrags-Kommunal (ATV-K) i.V.m.?? § 18 Abs. 2 BetrAVG ist un-wirksam. ?? ?? Verfügt ein Ehegatte über ein Anrecht, in dessen Ehezeitanteil eine auf dieser?? un-wirksamen Übergangsregelung berechnete Startgutschrift enthalten ist, ist das?? Verfahren über den Versorgungsausgleich grundsätzlich entsprechend § 148 ZPO?? bis zu einer Neu-regelung der Berechungsgrundlage?? auszusetzen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB?? 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff.; - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 178/05 -?? zur Veröffentlichung bestimmt und vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - zur?? Veröffentlichung bestimmt). ?? ?? ?? ?? nichtiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs ?? ?? Beschluss?? 18.03.2009, XII ZB 94/06 ?? ?? BGB § 138?? Abs. 1, BGB § 242 ?? ?? Ein im?? Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsaus-gleichs?? ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehefrau bei Abschluss des Ver-trags?? schwanger ist und die Ehegatten bewusst in Kauf nehmen, dass sie wegen?? Kin-desbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres?? keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten)?? erwerben wird (im An-schluss an Senatsurteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011). ?? ?? ?? ?? Freistellungsversprechen durch Begrenzung des?? Kindesunterhalts ?? ?? Urteil?? 04.03.2009, XII ZR 18/08 ?? ?? BGB § 329,?? BGB § 1606, BGB § 1614 ?? ?? Aus einer von?? den Eltern vereinbarten Begrenzung des Kindesunterhalts, die schon man-gels?? Beteiligung der betroffenen Kinder für diese keine Wirkung entfaltet, kann auf?? ein - konkludentes - Freistellungsversprechen der die Kinder betreuenden Mutter?? zuguns-ten des Vaters (über die Differenz zum gesetzlichen Unterhalt) nicht?? allein deswegen ge-schlossen werden, weil es der Mutter bewusst war, dass der?? gesetzliche Unterhalt durch die Vereinbarung nicht ausgeschöpft wird. ?? ?? ?? ?? Bereicherungsansprüche bei Auflösung einer nichtehelichen?? Lebensgemeinschaft ?? ?? Urteil?? 18.02.2009, XII ZR 163/07 ?? ?? BGB § 812?? Abs. 1 ?? ?? a) Die?? bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung setzt voraus, dass?? mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung über den mit der?? Leistung verfolgten Zweck erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen?? nicht. ?? ?? b) Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt eine über die?? Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende Zweckbestimmung?? regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die deutlich über das?? hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (im Anschluss an das?? Senatsurteil BGHZ 177, 193). ?? ?? c) Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle?? Darlegungs- und Beweislast, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es?? zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Durch die den?? Bereicherungsschuldner für sog. negative Umstände treffende sekundäre?? Behauptungslast und durch seine Verpflichtung zum sub-stantiierten Bestreiten des?? gegnerischen Vortrags ändert sich nichts an der grundsätzlichen Beweislast des?? Bereicherungsgläubigers. ?? ?? kein Versorgungsausgleich im niederländischen Recht ?? ?? Beschluss?? 11.02.2009, XII ZB 184/04 ?? ?? EGBGB Art.?? 14 Abs. 1, EGBGB Art. 17 Abs. 1, EGBGB Art. 17 Abs. 3, ZPO § 606a Abs. 1 ?? ?? a) Das?? niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17?? Abs. 3 Satz 2 EGBGB (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 -?? XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). ?? ?? b) Zur Beschränkung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs auf inländische?? Ver-sorgungsanrechte im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2?? letzter Halbs. EGBGB, wenn ausländische Anrechte der?? Parteien bereits durch eine im Inland zu beachtende Gerichtsentscheidung (z.B.?? im Rahmen eines mit dem deutschen Recht nicht vergleichbaren ausländischen?? Versorgungsausgleichs) oder durch eine im Rahmen des ausländischen Scheidungsverfahrens?? getroffene Parteivereinbarung ausgeglichen worden sind. ?? ?? Sittenwidrigkeit bei Übernahme von?? Versorgungsleistungen ?? ?? Urteil?? 06.02.2009, V ZR 130/08 ?? ?? BGB § 138?? Abs. 1 ?? ?? Dass in?? einem Vertrag als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks ver-einbarte?? Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von dem?? Verpflichteten in dem übernommenen Haus erbracht werden können, führt nicht?? ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. ?? ?? Einbeziehung des Einkommen aus nachehelichem?? Karrieresprung in die Unterhalts-bemessung ?? ?? Urteil?? 28.01.2009, XII ZR 119/07 ?? ?? ZPO § 520?? Abs. 3, ZPO § 524 Abs. 3, BGB § 1569, BGB § 1574, BGB § 1578 Abs. 1, BGB § 1609 ?? ?? a) Schuldet?? der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehe-gatten?? auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, sind?? die neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten regelmäßig auch bei der Bemes-sung?? der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) der geschiedenen Ehe zu?? berücksichtigen. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu?? hinzugetre-tenen Unterhaltsbedarf auffängt, ist das daraus resultierende?? Einkommen in die Unter-haltsbemessung einzubeziehen (im Anschluss an das?? Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 9/07 - zur Veröffentlichung in BGHZ?? bestimmt). ?? ?? b) In Fällen einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen ist die?? An-schließung an eine gegnerische Berufung bis zum Schluss der letzten?? mündlichen Ver-handlung möglich. Dies setzt nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht?? voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Umstände erst nach der letzten?? mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden sind. ?? ?? Rückbezug des Ehezeitanteils einer erst später?? bewilligten Rente ?? ?? Beschluss?? 14.01.2009, XII ZB 74/08 ?? ?? VAHRG § 1?? Abs. 3, BGB § 1587a Abs. 2, BGB § 1587a Abs. 3 ?? ?? a) Bezieht?? ein Ehegatte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich?? bereits eine Rente, ist der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil?? dieser laufenden Rente und nicht der Ehezeitanteil einer zuvor gegebenen?? Anwartschaft in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (im Anschluss an die?? Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ?? 2007, 1084 und vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ?? 2007, 891). ?? ?? b) Weil der Versorgungsausgleich auf das Ende der Ehezeit rückbezogen ist, muss?? auch der Ehezeitanteil einer erst später bewilligten Rente auf diesen Zeitpunkt?? rückbezo-gen werden. Das geschieht bei einer Betriebsrente, die sich seit dem?? Ende der Ehezeit volldynamisch entwickelt hat, durch Rückrechnung der?? Volldynamik nach der entspre-chenden Versorgungsordnung. Hat sich die?? Betriebsrente seit dem Ende der Ehezeit nicht durchgehend volldynamisch?? entwickelt, ist sie entweder nach einem vorhandenen De-ckungskapital (§ 1587 a?? Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder sonst unter Anwendung der Barwertver-ordnung (§ 1587 a?? Abs. 3 Nr. 2 BGB) bezogen auf das Ende der Ehezeit zu dynamisieren (Fortführung?? des Senatsbeschlusses vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ?? 2007, 1084). ?? ?? ?? ?? ?? ?? Kindergeld ?? ?? Eltern erhalten künftig für das erste und das zweite Kind je 164 Euro im Monat,?? zehn Eu-ro mehr als bisher. Für das dritte Kind erhöht sich der Zuschuss um 16?? auf 170 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind um 16 auf 195 Euro. Der?? steuerliche Kinderfreibetrag steigt für jedes Kind von 3648 auf 3840 Euro.?? Zusammen mit dem Betreuungs- und Er-ziehungsfreibetrag gilt somit künftig ein?? Freibetrag von insgesamt 6000 (bisher 5808) Euro für jedes Kind. Das Finanzamt?? prüft in jedem Einzelfall, ob dem Steuerzahler der Freibetrag oder das Kindergeld?? mehr bringt. ?? ?? Der Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung nach § 1570 BGB setzt eine?? konkrete Darlegung fehlender Betreuungsmöglichkeit für das Kind voraus. ?? ?? ?? ?? Auch ein Elternteil, der ein sechs Jahre altes Kind betreut,?? muss substantiiert darlegen, dass die konkrete Betreuungssituation oder eine?? besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes eine vollschichtige?? Erwerbstätigkeit nicht zulassen. Der Hinweis allein auf das Alter des Kindes?? reicht nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Betreuungsunterhalt aus. ?? ?? Der Unterhaltsberechtigte hat eine Frist von 6 Monaten, um?? sich auf die verschärften An-forderungen des neuen Unterhaltsrechts einzustellen ?? ?? ?? ?? ?? ?? Ab dem 01.01.2008 wird der Mindestunterhalt für minderjährige?? Kinder anders berechnet als bisher. Die Regelunterhaltsverordnung fällt weg,?? stattdessen bemisst sich der Kindes-unterhalt nach dem doppelten?? Kinderfreibetrag nach § 42 EStG. Das sind zur Zeit?? 3.648,00 EUR pro Jahr oder 304,00 EUR pro Monat. ?? ?? Für die Altersgruppe von 0-5 Jahren legt § 1612a BGB den?? Mindestunterhalt auf 87% = 265,00 EUR, für die Altersgruppe von 6-11 Jahren auf?? 100% = 304,00 EUR, für die Al-tersgruppe von 12-17 Jahren auf 117% = 356,00 EUR?? pro Monat fest. ?? ?? Es handelt sich hierbei jeweils um den Barbedarf des Kindes.?? Dieser Barbedarf reduziert sich nach § 1612b BGB um die Hälfte des auf das Kind?? entfallenden Kindergeldes, wenn ein Elternteil die Unterhaltspflicht durch?? Betreuung erfüllt. Im Gegensatz zu alten Rege-lung wird also das Kindergeld auch?? in den niedrigen&xnbsp; Einkommensgruppen be-rücksichtigt. ?? ?? Um zu verhindern, dass der Kindesunterhalt in den unteren?? Einkommensgruppen unter den bisherigen Stand absinkt, ist nach § 35 EGZPO?? mindestens von dem bisherigen Be-trag auszugehen. ?? ?? Der tatsächlich zu zahlende Unterhalt ergibt sich daher aus?? den Tabellen Zahlbeträge 1-3 Kinder und Zahlbeträge ab 4. Kind. ?? ?? ?? ?? ?? ?? Neufassung des nachehelichen?? Unterhaltsrechts ?? ?? ?? ?? Bisher konnte die geschiedene Mutter eines ehelichen Kindes davon?? ausgehen, dass sie bis zum Ende der Grundschule nicht zur Aufnahme einer Arbeit?? verpflichtet war.&xnbsp; Nach der Neufassung des § 1570 BGB kann Unterhalt?? wegen der Betreuung eines Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt des?? Kindes verlangt werden. Danach besteht ein Unterhaltsanspruch nur, solange und?? soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und?? die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu be-rücksichtigen. Mit?? anderen Worten, wenn ein Kindergartenplatz zur Verfügung steht, ist bereits die?? Mutter eines dreijährigen Kindes verpflichtet, zumindest einer Halbtagstätig-keit?? nachzugehen. ?? ?? Des Weiteren kann der nacheheliche Unterhalt jetzt der Höhe?? und der Zeit nach befristet werden. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem?? neuen Partner in einer verfestigten Le-bensgemeinschaft, so kann der Unterhalt?? versagt oder beschränkt werden. ?? ?? Wichtig für Patchworkfamilien: ?? ?? Die Reihenfolge der Unterhaltsberechtigten hat sich?? geändert. Bisher kam nach den minderjährigen Kindern die geschiedene Ehefrau.?? In der Neufassung des § 1609 BGB sieht die Reihenfolge der Unterhaltsberechtigten?? nunmehr wie folgt aus: ?? ?? 1. Minderjährige Kinder ?? ?? 2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären sowie?? Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei ei-ner Ehe von langer Dauer ?? ?? 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Ziff. 2 fallen. ?? ?? ?? ?? Die neuen Regelungen?? gelten auch für die Fälle, die vor dem 31.12.2007 geschieden wurden. Hier kommt u.U. unter Berufung auf die neue gesetzliche Regelung eine Abänderungsklage in Betracht.