Elternunterhalt


Nach dem Gesetz können nicht nur Eltern den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, sondern auch Kinder den Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sein. Ein typischer Fall ist die sog. „Sandwichgeneration“. Sind die Kinder nach 25 Jahren endlich wirtschaftlich selbständig geworden, werden die Eltern für ihre Eltern auf Unterhalt in Anspruch genommen.

Zu einer Inanspruchnahme der erwachsenen Kinder wegen Elternunterhalts kommt es häufig in den Fällen, in denen ein oder beide Elternteile in ein Alters- oder Pflegeheim aufgenommen werden müssen. In der Regel reicht das Einkommen aus Rente und Pflegeversicherung nicht aus, die erheblichen monatlichen Heimkosten zu tragen. Die Sozialämter versuchen dann, bei den Kindern die fehlenden Beträge im Wege des Unterhalts geltend zu machen, bevor staatliche Leistungen erbracht werden.

Wie bei dem Kindesunterhalt gibt es auch beim Elternunterhalt einen Selbstbehalt. Darunter versteht man den Betrag, der Jedem mindestens zu Leben verbleibt. Dieser Selbstbehalt beträgt mindestens 1.450,00 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinaus gehenden Einkommens.Wer also ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 2.000,00 EUR hat, muss 2.000-1.450-(550/2)=275,00 EUR für den Elternunterhalt aufbringen.

Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Sozialabgaben sowie weiterer prägender Belastungen wie z.B. die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz, Ratenkredite etc.

Soweit noch andere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, z.B. minderjährige oder in der Ausbildung befindliche Kinder sowie Ehefrauen, wird deren Unterhaltsanspruch entsprechend den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle ebenfalls vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens abgezogen.

In der Regel müssen die erwachsenen Kinder daher über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügen, ehe sie zum Unterhalt für ihre Eltern herangezogen werden können.

Trotzdem sollten Auskunftsersuchen der Sozialämter sorgfältig, am besten mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes bearbeitet werden. Die Erfahrung zeigt, dass in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt eingeschaltet ist, die Sozialämter vermeintliche Unterhaltsansprüche mit weit weniger Elan verfolgen als die Fälle, in denen sich die erwachsenen Kinder selbst gegen eine Inanspruchnahme zur Wehr setzen.


Rechtsanwalt Hans Jakob Müller Fachanwalt für Familienrecht Marienplatz 4 50676 Köln Tel.: 0221 2100952 Fax: 0221 2100953 Email: hjm@ramuellerkoeln.de