Nach dem Gesetz können nicht nur Eltern den Kindern
gegenüber unterhaltspflichtig, sondern auch Kinder den Eltern gegenüber
unterhaltspflichtig sein. Ein typischer Fall ist die
sog. „Sandwichgeneration“. Sind die Kinder nach 25 Jahren endlich
wirtschaftlich selbständig geworden, werden die Eltern für ihre Eltern auf
Unterhalt in Anspruch genommen.
Zu einer Inanspruchnahme der erwachsenen Kinder wegen
Elternunterhalts kommt es häufig in den Fällen, in denen ein oder beide
Elternteile in ein Alters- oder Pflegeheim aufgenommen werden müssen. In der
Regel reicht das Einkommen aus Rente und Pflegeversicherung nicht aus, die
erheblichen monatlichen Heimkosten zu tragen. Die Sozialämter versuchen dann,
bei den Kindern die fehlenden Beträge im Wege des Unterhalts geltend zu machen,
bevor staatliche Leistungen erbracht werden.
Wie bei dem Kindesunterhalt gibt es auch beim
Elternunterhalt einen Selbstbehalt. Darunter versteht man den Betrag, der
Jedem mindestens zu Leben verbleibt. Dieser Selbstbehalt
beträgt mindestens 1.450,00 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinaus
gehenden Einkommens.Wer also ein
unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen von 2.000,00 EUR hat, muss
2.000-1.450-(550/2)=275,00 EUR für den Elternunterhalt aufbringen.
Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ergibt sich aus
dem Bruttoeinkommen abzüglich Steuern und Sozialabgaben sowie weiterer
prägender Belastungen wie z.B. die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz,
Ratenkredite etc.
Soweit noch andere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind,
z.B. minderjährige oder in der Ausbildung befindliche Kinder sowie Ehefrauen,
wird deren Unterhaltsanspruch entsprechend den Beträgen der Düsseldorfer
Tabelle ebenfalls vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten bei der Ermittlung
des unterhaltsrelevanten Einkommens abgezogen.
In der Regel müssen die erwachsenen Kinder daher über ein
überdurchschnittliches Einkommen verfügen, ehe sie zum Unterhalt für ihre
Eltern herangezogen werden können.
Trotzdem sollten Auskunftsersuchen der Sozialämter sorgfältig,
am besten mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes bearbeitet werden. Die
Erfahrung zeigt, dass in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt eingeschaltet
ist, die Sozialämter vermeintliche Unterhaltsansprüche mit weit weniger Elan
verfolgen als die Fälle, in denen sich die erwachsenen Kinder selbst gegen eine
Inanspruchnahme zur Wehr setzen.
Rechtsanwalt Hans Jakob Müller Fachanwalt für Familienrecht Marienplatz 4 50676 Köln Tel.: 0221 2100952 Fax: 0221 2100953 Email: hjm@ramuellerkoeln.de