Inkassoverfahren

 

B. Gerichtliches Inkassoverfahren

 

Das gerichtliche Inkassoverfahren erfolgt in der Regel in der Form des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das gerichtliche Mahnverfahren läuft wie folgt ab:

 

  1. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides

 

Der Gläubiger beantragt gegen den Schuldner den Erlass eines Mahnbescheides. Das Verfahren ist in den verschiedenen Bundesländern besonderen Gerichten zugewiesen, in Nordrhein-Westfalen z.B. den Amtsgerichten Euskirchen und Hagen, je nachdem, wo der Gläubiger seinen Sitz hat.

 

Bei einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides fällt nur eine halbe Gerichtsgebühr an, die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren können abweichend von der BRAGO vereinbart werden.

 

Der Schuldner hat die Möglichkeit, dem Mahnbescheid innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs wird die Sache nach Einzahlung weiterer Gerichtsgebühren an das für den Schuldner zuständige Gericht in das streitige Verfahren verwiesen. Legt der Schuldner keinen Widerspruch ein, kann der Gläubiger nach Ablauf der Frist auf einem vom Mahngericht übermittelten Formular

 

  1. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides

 

stellen. Der Schuldner hat die Möglichkeit, gegen diesen Vollstreckungsbescheid innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Einspruch einzulegen. Dann wird die Sache nach Zahlung der weiteren Gerichtsgebühren an das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gericht verwiesen.

 

Legt der Schuldner keinen Einspruch ein, ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Dieser Vollstreckungsbescheid entspricht einem vollstreckbaren Urteil. Hat der Schuldner bis dahin nicht gezahlt, kann der Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Beitreibung der Forderung beauftragt werden.

 

 

 

 

Die Vorteile des gerichtlichen Mahnverfahrens

 

Das gerichtliche Mahnverfahren ist ausschließlich für Geldforderungen vorgesehen. Es ist grundsätzlich nur für Forderungen geeignet, bei denen nicht damit zu rechnen ist, dass der Schuldner die Forderung bestreitet. Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren kann der Gläubiger in diesen Fällen schnell und mit geringen Kosten einen vollstreckbaren Titel erlangen.

 

Unsere Zusatzleistungen im gerichtlichen Mahnverfahren

 

 

C. Streitiges gerichtliches Verfahren

Ist absehbar, dass der Schuldner gegen einen Anspruch des Gläubigers Einwendungen erheben wird, bleibt nur die Möglichkeit des streitigen gerichtlichen Verfahrens. Dieses Verfahren wird bei Forderungen von mehr als 5.000,00 € vor dem Landgericht, bei kleineren Forderungen vor dem Amtsgericht durchgeführt, in dessen Bezirks der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

 

Die Dauer eines streitigen gerichtlichen Verfahrens ist von Amtsgericht zu Amtsgericht unterschiedlich und hängt unter anderem davon ab, ob das Amtsgericht Zeugen vernehmen muss. In der Regel dauert ein streitiges Verfahren vor den Amtsgerichten ca. sechs Monate, bei den Landgerichten ist mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen.

 

Bei der Durchführung eines streitigen gerichtlichen Verfahrens muss der Gläubiger drei Gerichtsgebühren einzahlen, bevor die Klage dem Schuldner überhaupt zugestellt wird. Die Anwaltskosten sind nicht verhandelbar, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

 

Hans Jakob Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Marienplatz 4, 50676 Köln

hjm@ramuellerkoeln.de