Inkassoverfahren
B.
Gerichtliches Inkassoverfahren
Das gerichtliche
Inkassoverfahren erfolgt in der Regel in der Form des gerichtlichen
Mahnverfahrens. Das gerichtliche Mahnverfahren läuft wie folgt ab:
Der
Gläubiger beantragt gegen den Schuldner den Erlass eines Mahnbescheides. Das
Verfahren ist in den verschiedenen Bundesländern besonderen Gerichten
zugewiesen, in Nordrhein-Westfalen z.B. den Amtsgerichten Euskirchen und Hagen,
je nachdem, wo der Gläubiger seinen Sitz hat.
Bei einem Antrag auf Erlass
eines Mahnbescheides fällt nur eine halbe Gerichtsgebühr an, die anfallenden
Rechtsanwaltsgebühren können abweichend von der BRAGO vereinbart werden.
Der Schuldner hat die
Möglichkeit, dem Mahnbescheid innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach
Zustellung zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs wird die Sache nach
Einzahlung weiterer Gerichtsgebühren an das für den Schuldner zuständige
Gericht in das streitige Verfahren verwiesen. Legt der Schuldner keinen Widerspruch
ein, kann der Gläubiger nach Ablauf der Frist auf einem vom Mahngericht
übermittelten Formular
stellen. Der Schuldner hat
die Möglichkeit, gegen diesen Vollstreckungsbescheid innerhalb von 14 Tagen nach
Zustellung Einspruch einzulegen. Dann wird die Sache nach Zahlung der weiteren
Gerichtsgebühren an das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gericht
verwiesen.
Legt der Schuldner keinen
Einspruch ein, ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Dieser Vollstreckungsbescheid
entspricht einem vollstreckbaren Urteil. Hat der Schuldner bis dahin nicht
gezahlt, kann der Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Beitreibung der
Forderung beauftragt werden.
Die
Vorteile des gerichtlichen Mahnverfahrens
Das gerichtliche
Mahnverfahren ist ausschließlich für Geldforderungen vorgesehen. Es ist
grundsätzlich nur für Forderungen geeignet, bei denen nicht damit zu rechnen
ist, dass der Schuldner die Forderung bestreitet. Mit dem gerichtlichen
Mahnverfahren kann der Gläubiger in diesen Fällen schnell und mit geringen
Kosten einen vollstreckbaren Titel erlangen.
Unsere
Zusatzleistungen im gerichtlichen Mahnverfahren
C.
Streitiges gerichtliches Verfahren
Ist absehbar, dass der
Schuldner gegen einen Anspruch des Gläubigers Einwendungen erheben wird, bleibt
nur die Möglichkeit des streitigen gerichtlichen Verfahrens. Dieses Verfahren
wird bei Forderungen von mehr als 5.000,00 € vor dem Landgericht, bei kleineren
Forderungen vor dem Amtsgericht durchgeführt, in dessen Bezirks der Schuldner
seinen Wohnsitz hat.
Die Dauer eines streitigen
gerichtlichen Verfahrens ist von Amtsgericht zu Amtsgericht unterschiedlich und
hängt unter anderem davon ab, ob das Amtsgericht Zeugen vernehmen muss. In der
Regel dauert ein streitiges Verfahren vor den Amtsgerichten ca. sechs Monate,
bei den Landgerichten ist mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen.
Bei der Durchführung eines
streitigen gerichtlichen Verfahrens muss der Gläubiger drei Gerichtsgebühren
einzahlen, bevor die Klage dem Schuldner überhaupt zugestellt wird. Die
Anwaltskosten sind nicht verhandelbar, sondern gesetzlich vorgeschrieben.
Hans Jakob Müller, Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Familienrecht
Marienplatz 4, 50676 Köln
hjm@ramuellerkoeln.de