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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate
in Süddeutschland (SüdL) |
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Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München,
Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken
Stand
1.7.2003
Die
Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte verwenden diese Leitlinien
als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des
BGH, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.
Das
Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen
werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.
Unterhaltsrechtliches Einkommen
Bei der
Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um
Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits
oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das
unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem
steuerrechtlichen Einkommen.
1. Geldeinnahmen
1.1
Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte.
1.2
Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld),
werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind
auf einen angemessenen Zeitraum (i.d.R. mehrere
Jahre) zu verteilen.
1.3
Überstundenvergütungen werden dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie
berufstypisch sind und das in diesem Beruf übliche Maß nicht überschreiten.
1.4
Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten i.d.R.
als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen, vermindert um häusliche
Ersparnis, sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer
Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen angesetzt werden.
1.5 Bei
Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist i.d.R. der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.
1.6
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen ist der
Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Für Gebäude ist keine
AfA anzusetzen.
1.7 Steuerzahlungen
oder Erstattungen sind i.d.R. im Kalenderjahr der
tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen.
1.8
Sonstige Einnahmen, z.B. Trinkgelder.
2. Sozialleistungen
2.1
Arbeitslosengeld und Krankengeld.
2.2
Arbeitslosenhilfe beim Verpflichteten, beim Berechtigten nur, soweit der
Unterhaltsanspruch nicht nach § 203 SGB III auf den Bund übergegangen ist.
2.3
Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.
2.4
BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von
Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BaföG.
2.5
Erziehungsgeld nur in den Ausnahmefällen des § 9 S. 2 BErzGG.
2.6
Unfallrenten.
2.7
Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten,
Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen nach Abzug eines Betrags für tatsächliche
Mehraufwendungen; § 1610 a BGB ist zu beachten.
2.8 Der
Anteil des Pflegegelds bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen
abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach
Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.
2.9 In
der Regel Bezüge nach dem GSiG (BGBl. I 2001, 1310,
1335) beim Verwandtenunterhalt, vgl. §§ 1, 2 GSiG
(anders beim Ehegattenunterhalt).
2.10/11
Kein Einkommen sind Sozialhilfe und Leistungen nach dem UVG. Die
Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen
treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843 bzw. 2001, 619).
3. Kindergeld
Kindergeld
wird nicht zum Einkommen gerechnet (vgl. Nr.14 ).
4. Geldwerte Zuwendungen
Geldwerte
Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und
Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
5. Wohnwert
Der
Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche
Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem
Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein
Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen
Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen
Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt.
Auszugehen
ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die
Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt
dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen
Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur
Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.
6. Haushaltsführung
Führt
jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein
Einkommen anzusetzen; bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen
geschieht das i.d.R. mit einem Betrag von 200 bis 550
€ .
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Einkommen
aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise
unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige
Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als
Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.
9. Fiktives Einkommen
Einkommen
können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare
Einkünfte sein.
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Vom
Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene
Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).
Es
besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (z.B. Eintragung
eines Freibetrags bei Fahrtkosten, für unstreitigen oder titulierten
Unterhalt).
10.2
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten
nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des
Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen.
10.2.1
Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des
Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen
diese Pauschale, so sind sie im einzelnen darzulegen.
10.2.2
Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs
kann der nach den Sätzen des § 9 Abs. 3 Nr. 1 ZSEG anzuwendende Betrag (derzeit
0,27 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken
(ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden.
10.2.3
Bei einem Auszubildenden sind i.d.R. 85 € als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.
10.3
Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte
infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Außerdem kann ein
Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden.
10.4
Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die
Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen
Raten erfolgen.
Bei der
Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich nur eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen.
Beim
Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den
Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des
Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder,
mit zu berück-sichtigen.
10.5 Bei
der Prüfung, ob Unterhaltsleistungen vorweg abzuziehen sind (vgl. Nr. 13.3,
15.2), ist zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsfähigkeit zu unterscheiden.
10.6
Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen
Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den
Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anlage 1). Bei minderjährigen Kindern kann er
als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des
Regelbetrags geltend gemacht werden.
11.1 Die
Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer
gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Das Nettoeinkommen des
Verpflichteten ist um solche zusätzlich zu zahlenden Versicherungskosten zu bereinigen.
11.2 Die
Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige
einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren
oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind i.d.R.
Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere
Einkommensgruppe vorzunehmen.
Zur
Eingruppierung können auch die Bedarfskontrollbeträge herangezogen werden.
12. Minderjährige Kinder
12.1 Der
Betreuungsunterhalt i.S.d. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB
entspricht wertmäßig i.d.R. dem vollen Barunterhalt.
12.2
Einkommen des Kindes wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet.
12.3 Der
betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil i.d.R.
keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein
Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 Abs. 3 S.
2 BGB) oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603
Abs. 2 S. 3 BGB). Im letzteren Fall kann jedoch nach der ,Hausmann"-Rechtsprechung
eine Haftung in Betracht kommen.
Sind bei
auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt
verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den
Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter
Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.
12.4 Bei
Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606
Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. Nr. 13.3).
13. Volljährige Kinder
13.1
Bedarf
Beim
Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der
Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.
13.1.1
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.
Sind
beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne
Anwendung von Nr. 11.2) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr. 13.3. Ein
Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus
seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.
13.1.2
Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt i.d.R. monatlich 600 € (darin sind enthalten Kosten für
Unterkunft und Heizung bis zu 250 €), ohne Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung.
Von
diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die
Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.
13.2 Auf
den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihil-fen (gekürzt um ausbildungsbedingte
Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer
Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.
13.3 Bei
anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung
des Haftungsanteils nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen
jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein
Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1000 €) abzuziehen.
Der
Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB errechnet sich nach der Formel:
Bereinigtes
Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1000 € mal
(Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen
beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2000 (=1000 + 1000) €.
Haftungsanteil
1 = (N1 - 1000) 3 R : (N1 + N2 - 2000).
Der so
ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann
bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert
werden.
Bei
volljährigen Schülern, die in § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB minderjährigen Kindern
gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt
(730 €/840 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht
gedeckt werden kann.
14. Verrechnung des Kindergeldes
Es wird
nach § 1612 b BGB ausgeglichen.
Zur
Verrechnung bei Minderjährigen nach § 1612 b Abs. 5 BGB siehe
Verrechnungstabelle Anhang 2.
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
15.1 Bei
der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen
berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit
nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend (BGH FamRZ 2001, 986).
15.2 Es
gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 90 % zu
berücksichtigen sind (Abzug von 1/10 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten
Nettoeinkommen).
Leistet
ein Ehegatte auch Unterhalt für ein Kind und hat dies die ehelichen
Lebensverhältnisse geprägt, so wird sein Einkommen vor Ermittlung des
Erwerbstätigenbonus um diesen Unterhalt (Tabellenbetrag1) bereinigt
(vgl. auch Nr. 23.1) Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch
Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3 (BGH FamRZ
2001, 350).
15.3 Bei
sehr guten Einkommensverhältnissen des Pflichtigen kommt eine konkrete
Bedarfsberechnung in Betracht.
15.4
Werden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten
gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese vom
Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt,
soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht
prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.
15.5
Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden.
16. Bedürftigkeit
Eigene
Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das
bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist
(vgl. Rechenbeispiel Anlage 3 Nr. 3.1).
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 Bei
Betreuung eines Kindes besteht i.d.R. eine
Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten erst, wenn das jüngste
Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ab Beginn der dritten
Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes
besteht i.d.R. eine Obliegenheit zur teilweisen,
danach zur vollen Erwerbstätigkeit. Davon kann abgewichen werden, vor allem bei
mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen
einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.
17.2. In
der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine
Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche nach § 1615 l BGB
Der
Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.
Er beträgt mindestens 730 €.
19. Elternunterhalt
Beim
Bedarf der Eltern sind Leistungen nach den GSiG zu
berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).
20. Lebenspartnerschaft
Bei
Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt des Verpflichteten
21.1 Es
ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem
angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB), dem eheangemessenen
(§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).
21.2 Für
Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB
gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als
unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er
beträgt
- beim
Nichterwerbstätigen 730 €
- beim
Erwerbstätigen 840 €.
Hierin
sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360 € enthalten.
21.3 Im
Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.
21.3.1 Er
beträgt gegenüber volljährigen Kindern, Enkeln und der Mutter/dem Vater eines
nichtehelichen Kindes 1000 €. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in
Höhe von 440 € enthalten.
21.3.2
Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1250 €, wobei die Hälfte des diesen
Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt.
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 440 € enthalten.
21.4
Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene
Selbstbehalt. Er entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten
(Nr. 15) zuzüglich des Erwerbstätigenbonus' des Unterhaltspflichtigen, darf
aber den notwendigen Selbstbehalt nicht unterschreiten. Übersteigt der eheangemessene Selbstbehalt den notwendigen Selbstbehalt
und reicht das verfügbare Einkommen zur Deckung der Unterhaltslasten und des eheangemessenen Selbstbehalts nicht aus, braucht der
Geschiedene Unterhalt nur nach Billigkeit zu leisten (§ 1581 BGB). Eine
Begrenzung auf den notwendigen Selbstbehalt kommt insbesondere bei Betreuung
gemeinschaftlicher minderjähriger Kinder in Betracht.
21.5
Anpassung des Selbstbehalts.
21.5.1
Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden,
wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen
Ehegatten gedeckt ist (vgl. Nr. 22).
21.5.2
Wird konkret eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare
Überschreitung der in den einzelnen Selbstbehalten enthaltenen angeführten
Wohnkosten dargelegt, erhöht sich der Selbstbehalt. Wird die Wohnung von
mehreren Personen genutzt, ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen
festzustellen. Bei Erwachsenen geschieht die Aufteilung i.d.R.
nach Köpfen. Kinder sind vorab mit einem Anteil von 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt zu berücksichtigen. Besteht für den Verpflichteten
ein Anspruch auf Wohngeld, ist dieser wohnkostenmindernd
zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.3).
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden
Ehegatten
22.1 Ist
bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB
gleichgestellter Kindern der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den
mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 535 € ,
und wenn dieser erwerbstätig ist, 615 € angesetzt.
22.2 Ist
bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder, Enkeln oder nach § 1615 l Abs. 1,
2 BGB der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm
zusammenlebenden Ehegatten mindestens 750 € angesetzt.
22.3 Ist
bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet,
werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 950 € angesetzt.
Im Familienbedarf von 2200 € (1250 + 950 €) sind Kosten für Unterkunft und
Heizung in Höhe von 770 € enthalten.
23. Mangelfall
23.1 Ein
absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung
seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche
nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende
Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gleichgestellte
Kinder dem Tabellenbetrag, für den getrenntlebenden/geschiedenen
Ehegatten seinem Restbedarf (Nr. 15, 16). Die Mangelfallberechnung kann
unterbleiben, wenn unter Berücksichtigung des Zahlbetrags nach
Kindergeldverrechnung der notwendige Selbstbehalt gewahrt bleibt2.
Der
Vorwegabzug des Kindesunterhalts beim getrenntlebenden
oder geschiedenen Ehegatten kann unterbleiben, soweit sich daraus ein
Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt. Dieses
Missverhältnis ist zu bejahen, wenn beim Ehegatten ein Bedarf bei
Nichterwerbstätigen von 535 €, bei Erwerbstätigen von 615 € unterschritten ist.
Dies wird regelmäßig zum Mangelfall führen.
23.2 Die
Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich
23.2.1
bei minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs. 3 S. 2 BGB gleichgestellten
Kindern nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle,
23.2.2
bei getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten bei
Nichterwerbstätigen auf 730 € , bei Erwerbstätigen auf 840 €,
23.2.3
bei mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf die Beträge gemäß Nr.
22.1 (535 € /615 €).
Anrechenbares
Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist vom Einsatzbetrag abzuziehen.
23.3 Die
nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende
Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im
Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.
Die
prozentuale Kürzung berechnet sich nach der Formel:
K = V : S
3 100
K =
prozentuale Kürzung
S = Summe
der Einsatzbeträge aller Berechtigten
V =
Verteilungsmasse (Einkommen des Verpflichteten abzüglich Selbstbehalt)
Der
proportional gekürzte Unterhalt ergibt sich aus der Multiplikation mit dem
Einsatzbetrag. Ist für minderjährige Kinder eine Unterhaltsfestsetzung nach §
1612a Abs. 1 BGB als Vomhundertsatz beantragt, so ist
K mit 1,35 zu multiplizieren.
Für die
Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.
23.5 Das
im Rahmen der Mangelfallberechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine
Angemessenheit zu überprüfen.
23.6 Rechenbeispiel
zum absoluten Mangelfall, vgl. Anlage 3 Nr. 3.2.
Sonstiges
24. Rundung
Der
Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden.
25. Ost-West-Fälle
Bei sog.
Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf des Kindes nach der an seinem Wohnsitz
geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt des Pflichtigen nach den an
dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltsätzen.
Anhang
1. Düsseldorfer Tabelle
|
Anrechenbares
Einkommen des Unterhaltspflichtigen in € |
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab
18 |
Vomhundertsatz |
Bedarfskontrollbetrag |
|
|
1. |
bis
1300 |
199 |
241 |
284 |
327 |
100 |
730/840 |
|
2. |
1300–1500 |
213 |
258 |
304 |
350 |
107 |
900 |
|
3. |
1500–1700 |
227 |
275 |
324 |
373 |
114 |
950 |
|
4. |
1700–1900 |
241 |
292 |
344 |
396 |
121 |
1000 |
|
5. |
1900–2100 |
255 |
309 |
364 |
419 |
128 |
1050 |
|
6. |
2100–2300 |
269 |
326 |
384 |
442 |
135 |
1100 |
|
7. |
2300–2500 |
283 |
343 |
404 |
465 |
142 |
1150 |
|
8. |
2500–2800 |
299 |
362 |
426 |
491 |
150 |
1200 |
|
9. |
2800–3200 |
319 |
386 |
455 |
524 |
160 |
1300 |
|
10. |
3200–3600 |
339 |
410 |
483 |
556 |
170 |
1400 |
|
11. |
3600–4000 |
359 |
434 |
512 |
589 |
180 |
1500 |
|
12. |
4000–4400 |
379 |
458 |
540 |
622 |
190 |
1600 |
|
13. |
4400–4800 |
398 |
482 |
568 |
654 |
200 |
1700 |
|
|
über
4800 |
nach
den Umständen des Falles |
|||||
2. Kindergeldverrechnungstabelle in Euro
Anrechnung
des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 €:
|
Einkommensgruppe |
1–5
Jahre |
6–11
Jahre |
12–17
Jahre |
|
1
= 100 % |
199–7
= 192 |
241–0
= 241 |
284–0
= 284 |
|
2
= 107 % |
213–21
= 192 |
258–9
= 249 |
304–0
= 304 |
|
3
= 114 % |
227–35
= 192 |
275–26
= 249 |
324–17
= 307 |
|
4
= 121 % |
241–49
= 192 |
292–43
= 249 |
344–37
= 307 |
|
5
= 128 % |
255–63
= 192 |
309–60
= 249 |
364–57
= 307 |
|
6
= 135 % |
269–77
= 192 |
326–77
= 249 |
384–77
= 307 |
Anrechnung
des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind von 89,50 €:
|
Einkommensgruppe |
1–5
Jahre |
6–11
Jahre |
12–17
Jahre |
|
1
= 100 % |
199–19,5
= 179,5 |
241–4,5
= 236,5 |
284–0,0
= 284,0 |
|
2
= 107 % |
213–33,5
= 179,5 |
258–21,5
= 236,5 |
304–9,5
= 294,5 |
|
3
= 114 % |
227–47,5
= 179,5 |
275–38,5
= 236,5 |
324–29,5
= 294,5 |
|
4
= 121 % |
241–61,5
= 179,5 |
292–55,5
= 236,5 |
344–49,5
= 294,5 |
|
5
= 128 % |
255–75,5
= 179,5 |
309–72,5
= 236,5 |
364–69,5
= 294,5 |
|
6
= 135 % |
269–89,5
= 179,5 |
326–89,5
= 236,5 |
384–89,5
= 294,5 |
3. Rechenbeispiele
3.1 Additionsmethode
Der
Verpflichtete M hat ein bereinigtes Nettoerwerbseinkommen von 2000 € sowie
Zinseinkünfte von 300 € . Seine Ehefrau F hat ein
bereinigtes Nettoerwerbseinkommen von 1000 €. Sämtliche Einkünfte sind prägend.
Anspruch der F?
Bedarf:
(9/10 x 2000 € + 300 € + 9/10 x 1000 €) = 1500 €
Höhe:
1500 € - 9/10 x 1000 € = 600 €
3.2 Mangelfall
Der
Verpflichtete M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1690 €.
Unterhaltsberechtigt sind seine nicht erwerbstätige Ehefrau F und die beiden
minderjährigen Kinder K1 (4 Jahre) und K2 (7 Jahre), die von F betreut werden.
Das Kindergeld von 308 € wird an F ausbezahlt.
Unterhaltsberechnung
ohne Anwendung der Bedarfskontrollbeträge:
K1: 227
€; K2: 275 €;
F: 1690 -
227 - 275 = 1188 €;
aus 9/10
x 1188 = 535 €
Leistungsfähigkeit
M 1690 - 227 - 275 - 535 = 653 €, d.h. Mangelfall
Unterhaltsberechnung
mit Anwendung der Bedarfskontrollbeträge:
K1: 199
€; K2: 241 €;
F: 1690 -
199 - 241 = 1250 €;
aus 9/10
x 1250 = 563 €
Leistungsfähigkeit
M 1690 - 199 - 241 - 563 = 687 €, d.h. Mangelfall
Mangelfallberechnung
in beiden Varianten:
Einsatzbeträge:
K1: 269
€; K2: 326 €; F: 730 €
Verteilungsmasse:
1690 € -
840 € = 850 €
Summe der
Einsatzbeträge:
269 € + 326 € + 730 € = 1325 €
Prozentuale
Kürzung:
850 : 1325 x 100 = 64,1 %
Berechnung
der gekürzten Unterhaltsansprüche:
K1: 269 € x 64,1 % = 173 €;
K2: 326 € x 64,1 % = 209 €;
F: 730 € x 64,1 % = 468 €.
Der
Kindesunterhalt entspricht 86,5 % des Regelbetrages (= 64,1 % x 1,35).
Keine Kindergeldverrechnung nach §
1612 b Abs. 5 BGB und keine Ergebniskorrektur.