Kosten
Eine anwaltliche Beratung oder eine anwaltliche Vertretung vor Gericht kostet Geld. Wir Anwälte können unsere Honorare jedoch nicht frei bestimmen, sondern sind an die Vorschriften des Rechtanwaltsvergütungsgesetzes gebunden. Den aktuellen Text des Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG) finden Sie hier. Die Gebühren für Anwalt und Gericht bestimmen sich nach dem Streitwert. Hinsichtlich der Kosten sollten Sie folgendes beachten:
Erstberatung
Unter Erstberatung wird die erste Beratung einer rechtlichen Angelegenheit verstanden. Dabei tritt der Anwalt nicht nach Aussen auf. Die Gebühr einer Erstberatung darf 190,00 EUR zzgl. MwSt. nicht überschreiten. Wir berechnen für eine Erstberatung eines nicht rechtsschutzversicherten Mandanten in familienrechtlichen Angelegenheiten eine Gebühr von 100,00 EUR zzgl. MwSt, soweit nicht die Voraussetzungen für eine Beratungshilfe erfüllt sind.
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen übernehmen Rechtsschutzversicherungen in erb- und familienrechtlichen Streitigkeiten nur eine Beratung, nicht jedoch die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens. Sie werden also die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens selbst tragen müssen, wenn Ihnen keine Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Bei Scheidungsverfahren ist der Streitwert das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten zum
Zeitpunkt der Antragseinreichung, mindestens aber einen Streitwert von 2000 EUR
zugrunde zu legen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind auf diese drei Monate
aufzuteilen und hinzuzurechnen. Hier muss berücksichtigt werden, dass bei
Ehesachen häufig über weitere, sog. Folgesachen wie das Sorgerecht oder der
Umgang mit den Kindern verhandelt und entschieden wird. Hierzu geht das Gesetz
von einem Streitwert von 900 EUR aus.
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bei Kindschaftssachen (z.B.
Vaterschaftsfeststellung) beträgt der Streitwert 2000 EUR.
·
bei Unterhaltssachen (auch
im Zusammenhang mit einer Ehesache oder einem
Vaterschaftsfeststellungsverfahren) wird vom geforderten Betrag für die ersten
12 Monate nach Einreichung der Klage, höchstens aber vom Gesamtbetrag der
geforderten Leistung ausgegangen. Beispiel: gefordert ist eine Unterhaltsrente
von 500 EUR, der Streitwert beträgt damit 6000 EUR. Es werden
Unterhaltsrückstände von 4000 EUR eingefordert, der Streitwert beträgt damit
4000 EUR.
Hier finden Sie einen&xnbsp; Prozesskostenrechner,
mit dem Sie die anfallenden Kosten näherungsweise berechnen können.
Verfahrenskostenhilfe
Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Kosten eines Verfahrens aus eigenen Mitteln zu tragen, kann bei Gericht einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe stellen. Nähere Einzelheiten zur Verfahrenskostenhilfe finden Sie hier für Nordrhein-Westfalen
Wird Ihnen Verfahrenskostenhilfe gewährt, haben Sie nur die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen, wenn Sie den Prozess verlieren.
Beachten Sie bitte, dass nicht jeder Anwalt bereit ist, Mandate zu den Bedingungen der Verfahrenskostenhilfe zu übernehmen, weil die Vergütung aus der Staatskasse niedriger ausfällt als die im RVG festgegsetzten Gebühren.
Wir übernehmen Mandate zu den Verfahrenskostenhilfe-Bedingungen