Kosten
Eine anwaltliche Beratung oder eine
anwaltliche Vertretung vor Gericht kostet Geld. Wir Anwälte können unsere
Honorare jedoch nicht frei bestimmen, sondern sind an die Vorschriften des
Rechtanwaltsvergütungsgesetzes gebunden. Den aktuellen Text des Rechtanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) finden Sie hier.
Die Gebühren für Anwalt und Gericht bestimmen sich nach dem Streitwert.
Hinsichtlich der Kosten sollten Sie folgendes beachten:
Um sich zunächst einmal über die
anstehenden Rechtsfragen zu informieren, können Sie eine Erstberatung in Anspruch nehmen. Die Kosten einer Erstberatung sind
auf 228,00 EUR beschränkt. Wir berechnen gegenüber Mandanten, die nicht
rechtsschutzversichert sind und die keine Beratungshilfe erhalten, für eine
Erstberatung maximal 119,00 EUR.
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen übernehmen Rechtsschutzversicherungen in erb- und familienrechtlichen Streitigkeiten nur eine Beratung, nicht jedoch die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens. Sie werden also die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens selbst tragen müssen, wenn Ihnen keine Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Bei Scheidungsverfahren ist der Streitwert das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragseinreichung, mindestens aber einen Streitwert von 2000 EUR zugrunde zu legen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind auf diese drei Monate aufzuteilen und hinzuzurechnen. Hier muss berücksichtigt werden, dass bei Ehesachen häufig über weitere, sog. Folgesachen wie das Sorgerecht oder der Umgang mit den Kindern verhandelt und entschieden wird. Hierzu geht das Gesetz von einem Streitwert von 900 EUR aus.
· bei Kindschaftssachen (z.B. Vaterschaftsfeststellung) beträgt der Streitwert 2000 EUR.
· bei Unterhaltssachen (auch im Zusammenhang mit einer Ehesache oder einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren) wird vom geforderten Betrag für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage, höchstens aber vom Gesamtbetrag der geforderten Leistung ausgegangen. Beispiel: gefordert ist eine Unterhaltsrente von 500 EUR, der Streitwert beträgt damit 6000 EUR. Es werden Unterhaltsrückstände von 4000 EUR eingefordert, der Streitwert beträgt damit 4000 EUR.
Hier finden Sie einen Prozesskostenrechner, mit dem Sie die anfallenden Kosten näherungsweise berechnen können.
Prozesskostenhilfe
Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Kosten eines Verfahrens aus eigenen Mitteln zu tragen, kann bei Gericht einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen. Nähere Einzelheiten finden Sie hier für Nordrhein-Westfalen
Wird Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt, haben Sie nur die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen, wenn Sie den Prozess verlieren.
Beachten Sie bitte, dass nicht jeder Anwalt bereit ist, Mandate zu den Bedingungen der Prozeßkostenhilfe zu übernehmen, weil die Vergütung aus der Staatskasse niedriger ausfällt als die im RVG festgegsetzten Gebühren.
Wir übernehmen Mandate zu den Prozesskostenhilfe-Bedingungen.